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Bürgerentlastungsgesetz
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Die Rechtslage zur steuerlichen Behandlungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen war noch bis zum 31. Dezember 2004 völlig anders geregelt. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte jeder Steuerpflichtige alle von ihm geleisteten Vorsorgeaufwendungen, also auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zu einer bestimmten Obergrenze als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung berücksichtigen. Bis zum Jahr 2004 konnten Arbeitnehmer bis zu einer Höhe von 2.001€ und Selbstständige bis zu einer Höhe von 5.069€ Vorsorgeaufwendungen geltend machen. |
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Mit Beschluss vom 13. Februar 2008 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt das die Regelungen des §10 Einkommenssteuergesetz (EStG) mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. In §10 EStG ist der Umfang der steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen zugunsten einer privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung geregelt. Nach dem der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungswidrigkeit der Beschränkung von §10 EStG vorgelegt hat, hat dieses entschieden, dass die volle steuerliche Abziehbarkeit der Beiträge zur sozialhilfegleichen Kranken- und Pflegeversorgung des Steuerpflichtigen und seiner Familie gewährleistet sein muss. Das Bürgerentlastungsgesetz wird ab dem 1. Januar 2010 in Kraft treten und sorgt somit dafür, dass jeder Bürger ein höheres Nettoeinkommen erwitschaftet und somit mehr effektiv mehr Geld zur Verfügung hat. Die Grundlagen dazu hat das Bundesverfassungsgericht geregelt, indem es festgelegt hat, dass die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bezüglich der steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen für die private Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, wenn sie nicht die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zur sozialhilfegleichen Kranken- und Pflegeversorgung des Steuerpflichtigen und seiner Familie gewährleisten. |
