Bürgerentlastungsgesetz
Aktuelle Rechtslage
Rechtslage Bürgerentlastungsgesetz
Die Rechtslage zur steuerlichen Behandlungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen war noch bis zum 31. Dezember 2004 völlig anders geregelt. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte jeder Steuerpflichtige alle von ihm geleisteten Vorsorgeaufwendungen, also auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zu einer bestimmten Obergrenze als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung berücksichtigen. Bis zum Jahr 2004 konnten Arbeitnehmer bis zu einer Höhe von 2.001€ und Selbstständige bis zu einer Höhe von 5.069€ Vorsorgeaufwendungen geltend machen.
Seit dem 01. Januar 2005 wird zwischen Aufwendungen zur Basisversorgung und sonstigen Vorsorgeaufwendungen unterschieden. Dabei sind grundsätzlich abziehbar die Beiträge zum Aufbau einer Basisversorgung im Alter. Hierzu gehören die gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge und die Beiträge zur berufsständischen Versorgung. Anders verhält es sich mit den Beiträgen für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen, wie die Beiträge zur Unfall-, Haftpflicht-, Arbeitslosen- oder Kapitallebensversicherungen.
Auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gehören zu den sonstigen Versorgungsaufwendungen. Diese können derzeitig nur bis zu bestimmten Höchstbetrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Dabei gilt für alle Arbeitnehmer, sowie für alle Steuerpflichtigen, die einen Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten oder über einen Anspruch auf Beihilfe zu den Krankheitskosten verfügen ein abzugsfähiger Betrag von 1.500€ und für Selbstständige ein Betrag von 2.400€.
Mit dem neuen Bürgerentlastungsgesetz, kurz BEG hat die Bundesregierung nun, die Auflage bzw. den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 umgesetzt, wonach das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums gewährleistet sein muss. In seinem Beschluss hat das BVerfG die Unvereinbarkeit der derzeitig geltenden Vorschriften mit dem Grundgesetz festgestellt und eine Umsetzung dieser Entscheidung bis zum 1. Januar 2010 vorgeschrieben.
Das bedeutet mit dem Bürgerentlastungsgesetz ( BEG ) hat die Bundesregierung den Verfassungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts fristgemäß umgesetzt.